Rechtsprechung
   BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1949
BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21 (https://dejure.org/2022,1949)
BayObLG, Entscheidung vom 31.01.2022 - 204 StRR 574/21 (https://dejure.org/2022,1949)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Januar 2022 - 204 StRR 574/21 (https://dejure.org/2022,1949)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,1949) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Meinungsfreiheit, Berufung, Angeklagte, Rechtsfolgenausspruch, Staatsanwaltschaft, Auslegung, Berichterstattung, Angeklagten, Einstellung, Landtag, Gesellschaft, Strafverfahren, Strafbarkeit, Beleidigung, von Amts wegen, Bundesrepublik ...

  • strafrechtsiegen.de

    Bezeichnung von Personen als absolute Lachnummern - Beleidigung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 206a ; StPO § 354 Abs. 2 S. 1
    Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten; Beleidigung auf YouTube-Kanal; Persönlichkeitsschutz von Amtsträgern und Politikern; Reichweite der Schmähkritik; Grob ehrverletzende Äußerung durch Bezeichnung als Lachnummer mit Warnhinweisqualität

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die "Lachnummer auf der Kippenschachtel” Beleidigung oder noch "meinungsfrei”?

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Politiker als "Warnhinweis auf einer Kippenschachtel" ist strafbare Beleidigung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abgrenzung strafbare Beleidigung und erlaubte Meinungsäußerung bei YouTube

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 393
  • K&R 2022, 451

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21
    Dass eine Aussage scharf, übersteigert, polemisch oder verletzend überzogen formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108; BVerfG, NJW 1992, 2750, juris Rn. 61; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 12 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 12).

    Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. hierzu BVerfGE 93, 266, juris Rn. 111; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17; NJW 2020, 2622, juris Rn. 14 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 14; NJW 2021, 298, juris Rn. 13).

    aa) Bei der Anwendung der Strafnorm des § 185 StGB verlangt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst auf der Deutungsebene eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der in Frage stehenden Äußerung (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 15).

    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung bzw. Schmähkritik darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43, juris Rn. 29; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 122; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 18), also keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht.

    Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 19).

    Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 19).

    Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben (BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 20).

    cc) Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern somit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 146, 153, 169; BVerfG, NJW 2005, 3274, juris Rn. 22; NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; NJW 2020, 2622, juris Rn. 18).

    Demgemäß tritt der Anlass nicht vollständig in den Hintergrund, wie es das streng anzuwendende Kriterium der Schmähung verlangt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 23).

    g) Trotz der gravierend das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verletzenden Äußerung des Angeklagten spricht nichts dafür, dass dieser die Abgebildeten pauschal herabwürdigen und ihnen dadurch das Recht absprechen wollte, als gleichwertige Personen in der staatlichen Gemeinschaft zu leben und somit ihre Menschenwürde angetastet hätte (vgl. hierzu BVerfGE 93, 266, juris Rn. 121; BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 22).

    Dies erfordert eine umfassende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falls und der Situation, in der die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 26; NJW 2021, 298, juris Rn. 14), insbesondere mit Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten (vgl. dazu und zum Folgenden BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 27 ff.).

    Insofern Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation auch von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (zum Ganzen BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 30 f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Absatz 2 EMRK).

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

    Demgemäß sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und - wie vorliegend - die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund stellen (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

    Einem Bundesminister gegenüber können insoweit härtere Äußerungen zuzumuten sein als etwa einem Lokalpolitiker (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

    (4) Auch wenn aber die Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen mit scharfen Äußerungen gebraucht werden darf (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2021 - 1 BvR 11/20, juris Rn. 18), ist nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern und Politikern erlaubt (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

    Zwar schützt Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern Kritik darf gerade auch grundlos, polemisch und überspitzt geäußert werden (BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 18).

    Davon war die Person der Abgebildeten insgesamt betroffen; es ging nicht um Kritik an einzelnen ihrer Tätigkeiten (vgl. hierzu BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 28).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Grundsatz ausdrücklich auch für Äußerungen in den "sozialen Netzwerken" anerkannt (BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 33).

    Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein (BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 34).

    Dabei liegt vor allem bei der Verbreitung von Informationen durch "soziale Netzwerke" ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann (BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

    Hierbei ist nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 34).

    Hierzu wäre er, auch wenn er die Kenntnis von der geschlechtsbezogenen Orientierung der Abgebildeten in Abrede gestellt hat und sich seine Kritik lediglich allgemein auf das äußere Erscheinungsbild der Abgebildeten projiziert, auch intellektuell in der Lage gewesen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 28 aE).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21
    d) Die hier gegenständlichen Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108).

    (1) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (BVerfGE 93, 266, juris Rn. 125) ist offenkundig, dass das vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargestellte und aufgrund des gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässigen Verweises vom Revisionsgericht überprüfbare Videobild keine auch nur entfernte Ähnlichkeit mit den zur Warnung vor Krankheiten auf Zigarettenschachteln angebrachten Abbildungen aufweist, darauf insbesondere keine krankheitsbedingten Entstellungen oder sonstigen äußeren Merkmale der dort abgebildeten Personen zu sehen sind, die in irgendeiner und sei es auch nur entfernter Weise einem Vergleich mit den bildlichen Warnhinweisen auf Zigarettenschachteln zugänglich wären.

    Dass eine Aussage scharf, übersteigert, polemisch oder verletzend überzogen formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108; BVerfG, NJW 1992, 2750, juris Rn. 61; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 12 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 12).

    Auch wenn die Bewertung der Abgebildeten als "absolute Lachnummer" und deren Bezeichnung als "Figuren" sowie die Gleichsetzung ihres Erscheinungsbilds mit den bildlichen Warnhinweisen auf einer Zigarettenschachtel verletzend formulierte Aussagen sind, werden sie dennoch vom Schutzbereich des Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108).

    Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. hierzu BVerfGE 93, 266, juris Rn. 111; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17; NJW 2020, 2622, juris Rn. 14 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 14; NJW 2021, 298, juris Rn. 13).

    Diese Vorschrift ist aber wiederum im Licht des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auch auf der Ebene der Auslegung und Anwendung des Strafrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 7, 198, juris Rn. 33; BVerfGE 82, 43, juris Rn. 26; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 117; st. Rspr.).

    Ein Verstoß gegen das Grundrecht liegt schon dann vor, wenn die Gerichte bei der rechtlichen Würdigung einer Äußerung dieser eine Bedeutung beilegen, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden, ohne die anderen mit überzeugenden und schlüssigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130, juris Rn. 19; BVerfGE 82, 43, juris Rn. 28; BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303, juris Rn. 126; BVerfG, NZV 1994, 486, juris Rn. 17).

    Hierbei spielt es eine Rolle, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 123).

    bb) Darauf aufbauend erfordert die Meinungsfreiheit auf der Ebene der Normanwendung im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 120; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17).

    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung bzw. Schmähkritik darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43, juris Rn. 29; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 122; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 122).

    cc) Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern somit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 146, 153, 169; BVerfG, NJW 2005, 3274, juris Rn. 22; NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; NJW 2020, 2622, juris Rn. 18).

    Er greift somit keine individuellen Einzelmerkmale der Abgebildeten heraus, auf die er ein Unwerturteil (vgl. hierzu BVerfGE 93, 266, juris Rn. 185) in Form einer reinen Schmähkritik stützen würde.

    g) Trotz der gravierend das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verletzenden Äußerung des Angeklagten spricht nichts dafür, dass dieser die Abgebildeten pauschal herabwürdigen und ihnen dadurch das Recht absprechen wollte, als gleichwertige Personen in der staatlichen Gemeinschaft zu leben und somit ihre Menschenwürde angetastet hätte (vgl. hierzu BVerfGE 93, 266, juris Rn. 121; BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 22).

    Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt (BVerfGE 93, 266, juris Rn. 123).

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21
    So verhält es sich bei den Äußerungen des Angeklagten, denen jeglicher Tatsachenbezug fehlt und die somit - wovon in der Sache das Berufungsgericht ausgeht - als Werturteil anzusehen sind (BVerfGE 61, 1, juris Rn. 15; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 16).

    Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. hierzu BVerfGE 93, 266, juris Rn. 111; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17; NJW 2020, 2622, juris Rn. 14 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 14; NJW 2021, 298, juris Rn. 13).

    bb) Darauf aufbauend erfordert die Meinungsfreiheit auf der Ebene der Normanwendung im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 120; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17).

    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung bzw. Schmähkritik darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43, juris Rn. 29; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 122; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 15 m.w.N.).

    cc) Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern somit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 146, 153, 169; BVerfG, NJW 2005, 3274, juris Rn. 22; NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; NJW 2020, 2622, juris Rn. 18).

    Die Äußerungen zu den fünf abgebildeten Personen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs zu der vom Angeklagten angesichts des Beispiels "B " in Abrede gestellten Kompetenz der Politiker und Politikerinnen der Partei Bündnis 90 / Die Grünen, so dass sie nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext gelöst werden können und auch nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen erscheinen (vgl. hierzu auch BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 19).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21
    Diese Vorschrift ist aber wiederum im Licht des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auch auf der Ebene der Auslegung und Anwendung des Strafrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 7, 198, juris Rn. 33; BVerfGE 82, 43, juris Rn. 26; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 117; st. Rspr.).

    Der Äußerung darf keine Deutung gegeben werden, die sich aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt (vgl. BVerfGE 82, 43 = NJW 1990, 1980, juris Rn. 28).

    Ein Verstoß gegen das Grundrecht liegt schon dann vor, wenn die Gerichte bei der rechtlichen Würdigung einer Äußerung dieser eine Bedeutung beilegen, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden, ohne die anderen mit überzeugenden und schlüssigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130, juris Rn. 19; BVerfGE 82, 43, juris Rn. 28; BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303, juris Rn. 126; BVerfG, NZV 1994, 486, juris Rn. 17).

    Es kommt somit auch darauf an sicherzustellen, dass der Sinn einer Äußerung nicht in einer Weise ermittelt wird, die der Bedeutung der Meinungsäußerung für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen und seine Teilnahme am politischen Leben wie auch für die freie Kommunikation in der Gesellschaft insgesamt widerspricht (BVerfGE 82, 43, juris Rn. 30).

    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung bzw. Schmähkritik darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43, juris Rn. 29; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 122; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21
    Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13 und 15; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26).

    So verhält es sich bei den Äußerungen des Angeklagten, denen jeglicher Tatsachenbezug fehlt und die somit - wovon in der Sache das Berufungsgericht ausgeht - als Werturteil anzusehen sind (BVerfGE 61, 1, juris Rn. 15; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 16).

    Werturteile genießen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit oder Vernünftigkeit ankäme (vgl. BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13 und 15; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26).

    Dass eine Aussage scharf, übersteigert, polemisch oder verletzend überzogen formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108; BVerfG, NJW 1992, 2750, juris Rn. 61; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 12 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21
    Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13 und 15; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26).

    Werturteile genießen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit oder Vernünftigkeit ankäme (vgl. BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13 und 15; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26).

    Dass eine Aussage scharf, übersteigert, polemisch oder verletzend überzogen formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108; BVerfG, NJW 1992, 2750, juris Rn. 61; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 12 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21
    Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13 und 15; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26).

    Werturteile genießen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit oder Vernünftigkeit ankäme (vgl. BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13 und 15; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26).

    Dass eine Aussage scharf, übersteigert, polemisch oder verletzend überzogen formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108; BVerfG, NJW 1992, 2750, juris Rn. 61; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 12 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21
    Dass eine Aussage scharf, übersteigert, polemisch oder verletzend überzogen formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108; BVerfG, NJW 1992, 2750, juris Rn. 61; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 12 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 12).

    Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. hierzu BVerfGE 93, 266, juris Rn. 111; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17; NJW 2020, 2622, juris Rn. 14 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 14; NJW 2021, 298, juris Rn. 13).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21
    Durch diesen abfälligen Vergleich hat der Angeklagte in emotionalisierender Weise eine Stimmung gegen die abgebildeten einzelnen Personen kundgetan und verbreitet, die mit dem Anlass (Kritik an bestimmten Politikern wegen konkreter Handlungen etc.) in keinem Zusammenhang stand, so dass diese Äußerung über eine Wahrnehmung berechtigter Interessen hinausgeht (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2629, juris Rn. 19).

    Denn selbst in der Öffentlichkeit stehende und streithaft sich zu Wort meldende Politiker müssten derart schwerwiegende Angriffe auf ihre Person nur in Grenzen und allenfalls dann hinnehmen, wenn die Äußerung in erster Linie auf einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf zielt und nicht - wie hier - auf eine Herabsetzung der Person (BVerfG, NJW 2020, 2629, juris Rn. 25).

  • BGH, 03.05.2016 - 3 StR 449/15

    Volksverhetzung durch öffentliches Leugnen des Holocausts (Begriff des Leugnens;

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21
    Dabei sind der Gesamtzusammenhang des Geschehens und alle nach außen hervortretenden gesamten Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen [st. Rspr., vgl. z.B. BGHSt 40, 97 = NStZ 1994, 390, juris Rn. 19 ff.; BGH, NStZ 2017, 146, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 20.09.2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 23 f.; KG, Beschluss vom 30.07.2020 - (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18, juris Rn. 7].

    Kommt das Tatgericht zu einem vertretbaren Ergebnis, so hat das Revisionsgericht dessen Auslegung hinzunehmen, sofern sie sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist, etwa weil die Erwägungen des Tatgerichts lückenhaft sind oder gegen Sprach- und Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen; die rechtliche Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt worden sind (BGH, NStZ 2017, 146, juris Rn. 5).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 11.11.2021 - 1 BvR 11/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verurteilung zur

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

  • BVerfG, 23.09.1993 - 1 BvR 584/93

    Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Rechts auf freie Meinungsäußerung

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

  • BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

  • BVerfG, 13.06.2017 - 1 BvR 2832/15

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung durch Verwendung

  • BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11

    Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BGH, 20.01.1959 - 1 StR 518/58

    altbadische Sache - §§ 185 ff StGB, Abgrenzung innere Tatsache - Werturteil

  • BGH, 12.01.1956 - 4 StR 470/55
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18

    Strafurteil: Begründungserfordernis bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht